Leistungen || Individuelle Gesundheitsleistungen
Liebe Patienten,
aufgrund der zunehmenden Budgetierung (= Rationierung) der Leistungen der Krankenkassen im Bereich des Gesundheitswesens (Medikamente, Apotheken, Krankenhäuser, Ärzte und Zahnärzte) werden viele wünschenswerte, medizinisch empfehlenswerte Leistungen nicht mehr aus dem Leistungskatalog der Kassen erbracht.
Deshalb sind folgende, auf besonderen Wunsch des Patienten erbrachte Leistungen in allen Arztpraxen kostenpflichtig.
Dazu müssen Sie einen Behandlungsvertrag unterzeichnen, da nach dem Vertragsrecht der Krankenkassen diese Leistungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung gehört. Die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht verpflichtet und auch nicht berechtigt einen Anteil von dieser Privatliquidation zu erstatten.
- Vermeidung von Übergewicht
- Vorzeitige Alterung (Antiaging)
- Verhinderung von Arthrosen
- Vermeidung von Schadstoffbelastungen
- Vermeidung von Krebs
- Vermeidung von Leberschäden
- Raucherentwöhnungstherapie
- Stressbewältigung
Therapeutische Möglichkeiten
- Infusionstherapie z.B. Leberschutz
- Stärkung des Immunsystems
- Therapie mit Antioxidantien
- pflanzliche Immunaufbaustoffe
- Vitamingaben
- orthomolekulare Therapie mit Spurenelementen
- Mesotherapie und Ernährungsberatung
Therapeutische Maßnahmen
- CO-Messung in der Atemluft
- Bioimpedanzmessung im Blut nach Belastung
- Melatonin
- Hyarlart intraarikuläre Injektion aus Hyaluronsäure bei
- Arthrosen
- Mistelkrautextrakt zur Krebstherapie
- Mesotherapie
- Orthomolekulare Therapie: Vitamin E, Vitamin C, Zink, Selen,
- Gelatine
- Immunsystem, Eigenbluttherapie
- Baldriantherapie und Janniskraut bei Burn-Out
Vertragsrecht
Nach dem Vertragsrecht der Krankenkassen stehen diese Untersuchungen und Behandlungen außerhalb der Leistungspflicht und gehören nicht zum Umfang der vertragsärztlichen Versorgung.
Aus medizinischer Sicht ist die Behandlung jedoch durchaus sinnvoll. Diese Untersuchungen und Behandlungen sind deshalb privat nach der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen (GOÄ).
Die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht verpflichtet und auch nicht berechtigt einen Anteil an dieser Privatliquidation zu erstatten.